Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. April 2024

    OLG München, Endurteil vom 02.02.2024, Az. 38 Sch 60/22 WG e
    § 49 VGG, § 92 VGG, § 129 VGG, § 54 UrhG , § 54a UrhG , § 54b UrhG , § 54c UrhG , § 54d UrhG , § 54e UrhG , § 54f UrhG 

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Gerät und ein Speichermedium gem. §§ 54 ff. UrhG nur ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) sein kann. Hieran fehle es, so der Senat, wenn lediglich eine internetbasierte Nutzungsmöglichkeit gewährt werde. Auch müsse kein Schiedsstellenverfahren gem. § 128 VVG vor Klageerhebung durchgeführt worden sein, wenn bislang kein (streitiger) Tarif aufgestellt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. April 2024

    LG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024, Az. 4c O 6/23
    § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB

    Das LG Düsseldorf hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der abgemahnten Partei (X) trotz schlussendlich fehlender Berechtigung zur Abmahnung, kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die in einem Vertrag zwischen den Parteien gewählte Formulierung „X reserves the right to claim damages arising from the undertaking in the event that the patents stated under clause 1 above are finally revoked.“ sei nicht als Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Zurückweisung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zu verstehen, sondern als Hinweis darauf, dass  sich X ein bestimmtes Vorgehen vorbehalte („reserves the right“). Dem wörtlichen Verständnis nach solle X ein bestimmtes Vorgehen damit weiter möglich sein. Die Formulierung ziele auf die Erhaltung von Rechten der Partei X, nicht aber auf deren Begründung ab. Damit im Einklang stehe auch, dass allein auf X abgestellt wird und die abmahnende Beklagte keine Erwähnung finde. Auch liege kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dies sei im Falle einer Schutzrechtsverwarnung nach geltender BGH-Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der vermeintlich Berechtigte auf Grundlage eines objektiv unberechtigten gewerblichen Schutzrechtes an den Inhaber des Gewerbebetriebs ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren richte. Gemessen an diesem Maßstab stelle das verfahrensgegenständliche Schreiben keinen solchen Eingriff dar. Es mangele bereits an der Geltendmachung eines ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehrens. Eine Aufforderung zur Unterlassung spreche das Schreiben nicht aus. Vielmehr fordere es den Empfänger zu weiteren Erklärungen auf. So heiße es auf S. 2 des Schreibens: „We should be grateful if you would you [sic!] explain the apparent contradiction in X’s position“. Weiter werde unter der Überschrift „Way forward“ (lediglich) die Bereitstellung verschiedener, näher spezifizierter Informationen binnen 14 Tagen verlangt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2024

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024, Az. 20 UKl 4/23
     § 312j Abs. 3 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der in einer App enthaltene Buttontext „Abonnieren“ oder „Weiter zur Zahlung“ nicht die Voraussetzungen nach § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Diese Vorschrift lautet: „Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2024

    EuGH, Urteil vom 24.03.2022, Az. C-433/20
    Art. 2 EU-RL 2001/29, Art. 5 Abs. 2 lit. b EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass auch die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken in einer Cloud eine „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b EU-RL 2001/29 darstellt. Zum Volltext der Entscheidungen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2024

    LG München I, Endurteil vom 14.12.2023, Az. 26 O 14617/23
    Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPrG

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Zeitungsverlag eine Gegendarstellung gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPrG schuldet, wenn er wahrheitswidrig direkt unter der Überschrift im Vorspann deutlich von dem Fließtext hervorhebt: „Die Staatsanwaltschaft hat Strafbefehl erlasser (gegen …)“. Die Aussage sei eine objektiv falsche Tatsachenbehauptung, da nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amtsgericht (hier: AG Tiergarten) den Strafbefehl erlässe. An dem Anspruch auf Gegendarstellung ändere sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Strafbefehl nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen werden könne. Ebensowenig sei dem Zeitungsverlag behilflich, dass im Volltext des Artikels dann richtig dargestellt werde, dass das Amtsgericht den Strafbefehl erlassen habe, da der Leser anhand der ersteren Leitzeile sich nicht gehalten sehe, noch den Volltext des Artikels zu lesen. Zu dieser Entscheidung existiert ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichtes Berufungsurteil des OLG München (OLG München, Urteil vom 16.01.2024, Az. 18 U 5073/23). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2024

    LG München I, Endurteil vom 19.12.2023, Az. 33 O 12090/22
    § 3a UWG, § 3 Nr. 1 HWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Werbung für eine Lutschpastille, wonach diese zusätzlichen Schutz vor (Corona-) Viren biete, irreführend ist, wenn eine solche Wirkung nicht zuvor durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie nach wissenschaftlichem Standard nachgewiesen worden ist. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. März 2024

    EuGH, Urteil vom 20.01.2022, Az. C-90/20
    Art. 2 bs. 1 lit c EU-RL 2006/112

    Der EuGH hat entschieden, dass „Kontrollgebühren“, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft dafür erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten (im Endeffekt eine Vertragsstrafe), der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Zentraler Beweggrund für das Urteil des Senats war, dass die Parkplatznutzer auch bei Verstoß gegen die ParkhausNutzungsbedingungen weiterhin im Parkhaus parken konnten, nur zu einem erhöhten Entgelt. Sie zahlten die „Kontrollgebühr“ also für das „Falschparken“. Dabei deckte die Höhe der Kontrollgebühren die Kosten, die durch das falsche Parken entstanden, nämlich die Ermittlungsgebühren. Ähnlich entschieden hat der Europäische Gerichtshof bereits in früheren Verfahren entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. C-21/20 – „Balgarska natsionalna televizia“, Rz. 31; EuGH, Urteil vom 23.12.2015, Az. C-250/14 – Air France-KLM/Ministère des Finances et des Comptes publics; EuGH, Urteil vom 22.11.2018, Az. C-295/17, – MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade Tributária e Aduaneira; EuGH, Urteil vom 11.6.2020, Az. C-43/19, Vodafone Portugal – Comunicações Pessoais SA/Autoridade Tributária e Aduaneira). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2024

    EuGH, Urteil vom 07.03.2024, Az. C-604/22
    Art. 4 Nr. 7 EU-VO 2016/679, Art. 4 Nr. 1 EU-VO 2016/679, Art. 26 Abs. 1 EU-VO 2016/679

    Auf Grund des individuellen Verhaltens eines Nutzers im Internet verbleiben Spuren, die zur Einblendung personalisierter Werbung genutzt werden können. Diese werden im Rahmen des von der Organisation IAB Europe angebotenen Real Time Bidding (RTB)-Auktionsverfahren zum Kauf angeboten. IAB Europe selbst hat keinen unmittelbaren Zugang zu den von ihren Mitgliedern innerhalb dieses Regelungsrahmens verarbeiteten personenbezogenen Daten. IAB Europe hatte in der Folge jede Verantwortung für die Datenverarbeitung abgelehnt. Dies sah der EuGH anders. Der EuGH hat entschieden, dass es sich bei einer strukturierten Abfolge von Zeichen, welche die Vorlieben eines identifizierbaren Nutzers im Internet erfasst, um personenbezogene Daten handeln kann. Im Übrigen käme auch eine Organisation, wie IAB Europe, welche selbst keinen unmittelbaren Zugang zu den von ihren Mitgliedern insoweit verarbeiteten personenbezogenen Daten habe, aber die Methode zur Generierung der Zeichenabfolge vorschreibe als „gemeinsam Verantwortlicher“ gem. Art. 4 Nr. 7 und Art. 26 Abs. 1 EU-VO 2016/679 in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2024

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024, Az. 3 U 2291/23
    § 133 BGB , § 157 BGB , § 339 S. 2 BGB, § 15 Abs. 2 UrhG , § 15 Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein urheberrechtlich motivierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht grenzenlos reicht. So ergebe sich zwar aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht auch eine Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschließlich der Einwirkung auf Dritte. Eine Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners gegen den Unterwerfungsvertrag setze aber in der Regel grundsätzlich voraus, dass er weiterhin Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem geschützten Werk verschaffe und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abziele. Im vorliegenden Fall war das urheberrechtlich geschützte Werk (Stadtplan) zwar vollständig aus dem Content Mangement System (CMS) der Unterlassungsschuldnerin gelöscht worden, weshalb der Seitenbesucher des Internetauftritts der Unterlassungsschuldnerin die Kartenausschnitte – auch die beiden streitgegenständlichen – nicht mehr über die Seitennavigation der streitgegenständlichen URL aufrufen konnte. Die streitgegenständlichen zwei Kartenausschnitte waren jedoch erstens noch über das Internetarchiv www.waybackmachine.org (www.archive.org) abrufbar. Zweitens konnten bei der Eingabe der genauen URL in den Browser des Internetproviders diese beiden Einsatzpläne/Kartenausschnitte noch aufgefunden werden. Drittens wurden bei Eingabe der Suchbegriffe „Notfalltreffpunkt O. der ST.“ bei der Microsoft-Suchmaschine Bing bzw. der Suchbegriffe „einsatzplan o. der st.“ und „einsatzplan r. l.“ bei der Suchmaschine von Google jeweils als oberstes Suchergebnis der Link zur Webseite der Unterlassungsschuldnerin angezeigt. Der Senat sah hierin keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, diese Werke nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Dafür seien die Fundstellen bzw. die Art, wie die Werke nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch auffindbar waren, zu speziell. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass sich die Unterlassungsschudnerin mit den Werken weiterhin an eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten wende. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2024

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2023, Az. 16 u 255/21
    § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Beitrag auf einer anwaltlichen Homepage, der nicht mehr aktuell ist (z.B. weil die berichtete Entscheidung in zweiter Instanz aufgehoben wurde) auf Betreiben der verfahrensbeteiligten Partei nicht gelöscht, wohl aber durch einen Nachtrag aktualisiert werden muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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