Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. März 2024

    LG München I, Endurteil vom 19.12.2023, Az. 33 O 12090/22
    § 3a UWG, § 3 Nr. 1 HWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Werbung für eine Lutschpastille, wonach diese zusätzlichen Schutz vor (Corona-) Viren biete, irreführend ist, wenn eine solche Wirkung nicht zuvor durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie nach wissenschaftlichem Standard nachgewiesen worden ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. März 2024

    EuGH, Urteil vom 20.01.2022, Az. C-90/20
    Art. 2 bs. 1 lit c EU-RL 2006/112

    Der EuGH hat entschieden, dass „Kontrollgebühren“, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft dafür erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten (im Endeffekt eine Vertragsstrafe), der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Zentraler Beweggrund für das Urteil des Senats war, dass die Parkplatznutzer auch bei Verstoß gegen die ParkhausNutzungsbedingungen weiterhin im Parkhaus parken konnten, nur zu einem erhöhten Entgelt. Sie zahlten die „Kontrollgebühr“ also für das „Falschparken“. Dabei deckte die Höhe der Kontrollgebühren die Kosten, die durch das falsche Parken entstanden, nämlich die Ermittlungsgebühren. Ähnlich entschieden hat der Europäische Gerichtshof bereits in früheren Verfahren entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. C-21/20 – „Balgarska natsionalna televizia“, Rz. 31; EuGH, Urteil vom 23.12.2015, Az. C-250/14 – Air France-KLM/Ministère des Finances et des Comptes publics; EuGH, Urteil vom 22.11.2018, Az. C-295/17, – MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade Tributária e Aduaneira; EuGH, Urteil vom 11.6.2020, Az. C-43/19, Vodafone Portugal – Comunicações Pessoais SA/Autoridade Tributária e Aduaneira). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2024

    EuGH, Urteil vom 07.03.2024, Az. C-604/22
    Art. 4 Nr. 7 EU-VO 2016/679, Art. 4 Nr. 1 EU-VO 2016/679, Art. 26 Abs. 1 EU-VO 2016/679

    Auf Grund des individuellen Verhaltens eines Nutzers im Internet verbleiben Spuren, die zur Einblendung personalisierter Werbung genutzt werden können. Diese werden im Rahmen des von der Organisation IAB Europe angebotenen Real Time Bidding (RTB)-Auktionsverfahren zum Kauf angeboten. IAB Europe selbst hat keinen unmittelbaren Zugang zu den von ihren Mitgliedern innerhalb dieses Regelungsrahmens verarbeiteten personenbezogenen Daten. IAB Europe hatte in der Folge jede Verantwortung für die Datenverarbeitung abgelehnt. Dies sah der EuGH anders. Der EuGH hat entschieden, dass es sich bei einer strukturierten Abfolge von Zeichen, welche die Vorlieben eines identifizierbaren Nutzers im Internet erfasst, um personenbezogene Daten handeln kann. Im Übrigen käme auch eine Organisation, wie IAB Europe, welche selbst keinen unmittelbaren Zugang zu den von ihren Mitgliedern insoweit verarbeiteten personenbezogenen Daten habe, aber die Methode zur Generierung der Zeichenabfolge vorschreibe als „gemeinsam Verantwortlicher“ gem. Art. 4 Nr. 7 und Art. 26 Abs. 1 EU-VO 2016/679 in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2024

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024, Az. 3 U 2291/23
    § 133 BGB , § 157 BGB , § 339 S. 2 BGB, § 15 Abs. 2 UrhG , § 15 Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein urheberrechtlich motivierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht grenzenlos reicht. So ergebe sich zwar aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht auch eine Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschließlich der Einwirkung auf Dritte. Eine Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners gegen den Unterwerfungsvertrag setze aber in der Regel grundsätzlich voraus, dass er weiterhin Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem geschützten Werk verschaffe und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abziele. Im vorliegenden Fall war das urheberrechtlich geschützte Werk (Stadtplan) zwar vollständig aus dem Content Mangement System (CMS) der Unterlassungsschuldnerin gelöscht worden, weshalb der Seitenbesucher des Internetauftritts der Unterlassungsschuldnerin die Kartenausschnitte – auch die beiden streitgegenständlichen – nicht mehr über die Seitennavigation der streitgegenständlichen URL aufrufen konnte. Die streitgegenständlichen zwei Kartenausschnitte waren jedoch erstens noch über das Internetarchiv www.waybackmachine.org (www.archive.org) abrufbar. Zweitens konnten bei der Eingabe der genauen URL in den Browser des Internetproviders diese beiden Einsatzpläne/Kartenausschnitte noch aufgefunden werden. Drittens wurden bei Eingabe der Suchbegriffe „Notfalltreffpunkt O. der ST.“ bei der Microsoft-Suchmaschine Bing bzw. der Suchbegriffe „einsatzplan o. der st.“ und „einsatzplan r. l.“ bei der Suchmaschine von Google jeweils als oberstes Suchergebnis der Link zur Webseite der Unterlassungsschuldnerin angezeigt. Der Senat sah hierin keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, diese Werke nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Dafür seien die Fundstellen bzw. die Art, wie die Werke nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch auffindbar waren, zu speziell. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass sich die Unterlassungsschudnerin mit den Werken weiterhin an eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten wende. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2024

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2023, Az. 16 u 255/21
    § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Beitrag auf einer anwaltlichen Homepage, der nicht mehr aktuell ist (z.B. weil die berichtete Entscheidung in zweiter Instanz aufgehoben wurde) auf Betreiben der verfahrensbeteiligten Partei nicht gelöscht, wohl aber durch einen Nachtrag aktualisiert werden muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2024

    AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022, Az. 435 C 1051/21
    § 823 BGB, § 1004 BGB, § 242 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG, § 8 c Abs. 1, 2 UWG

    Das AG Kassel hat entschieden, dass das Verhalten einer klagenden Partei, die nicht Mitbewerber des Abgemahnten ist, „im Sinne von § 8c UWG“ rechtsmissbräuchlich sein kann. Es spiele im Ergebnis keine Rolle, dass mit dem Kläger hier kein Wettbewerber der Beklagten agiere, sondern eine Person, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Denn „es handele sich nicht um die unmittelbare Anwendung des § 8c UWG, sondern um eine Form der entsprechenden Anwendung der Norm bzw. ihres Rechtsgedankens auf Konstellationen, in denen §§ 823, 1004, 242 BGB Anwendung finden“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. März 2024

    OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2023, Az. 6 W 12/23
    § 51 Abs. 2 GKG, § 51 Abs. 3 S 1 GKG, § 51 Abs. 3 S 3 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 2 GKG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Streitwert bei unzutreffender Bezeichnung eines Fruchtaufstrichs als Marmelade durch einen Kleingewerbetreibenden („Marmelade med Hyben“) mit 1.000 EUR ausreichend bemessen ist. Das LG Lübeck hatte entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift noch auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Zwar verstoße die Bezeichnung „Marmelade“ für einen dänischen Fruchtaufstrich mit Hagebutte mit dem Originaletikett „Marmelade med Hyben“ gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungs- und Werbevorschriften. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass dessen Vertrieb in kleinem Umfang im Nebengewerbe zu einem nennenswerten Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern führe. Dies gelte vor allem deswegen, weil potentielle Kunden der Unterscheidung von Marmelade, Konfitüre und Fruchtaufstrichen eine eher geringe Bedeutung beimessen würden. Zum eher Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Februar 2024

    LG Berlin, Urteil vom 07.11.2023, Az. 91 O 69/23
    Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, § 312j Abs. 2 BGB, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Informationen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, nur dann unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 312j Abs. 2 BGB), wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur – wie vorliegend – über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet. Verfahrensgegenständlich war folgender Sachverhalt: Bei den Textilprodukten der Antragsgegnerin fand sich eine Materialangabe zu dem verwendeten Stoff zwar auf der Produktdetailseite, jedoch weder auf der Produktübersichtsseite zu Bekleidungswaren noch auf der finalen Bestellseite (Warenkorb), auf der sich der Bestellbutton befand. Ein Bekleidungsprodukt konnte entweder von der Produktdetailseite aus oder von der Produktübersichtsseite aus in den Warenkorb gelegt werden. Von dem Warenkorb aus konnte unmittelbar der Bestellbutton betätigt werden. Aus dem Warenkorb heraus konnte die Produktdetailseite durch Anklicken des Produktes aufgerufen werden. Nur hier befand sich eine Information über die Materialzusammensetzung. Dieser Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 312j Abs. 2 BGB wurde gem § 3a UWG für wettbewerbswidrig befunden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Februar 2024

    BGH, Urteil vom 27.02.2024, Az. XI ZR 258/22
    § 355 BGB, § 358 Abs. 2 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, § 495 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 11 EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EGBGB

    Der BGH hat eine WIderrufsbelehrung mit mehreren unwirksamen Bestandteilen für wirksam erklärt und das Ablaufen der Widerrufsfrist bestätigt, da die Beklagte sich auf die gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung berufen könne. Zur Pressemitteilung Nr. 037/2024 vom 27.02.2024 des Bundesgerichtshofs:

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2024

    BGH, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XII ZB 385/23
    § 89 FamFG, § 156 Abs. 2 FamFG

    Der BGH hat entschieden, dass dass eine Elternvereinbarung zum persönlichen Umgang mit dem Kind gerichtlich gebilligt werden muss, um vollziehbar zu werden (§ 156 Abs. 2 FamFG). Diese Billigung, so der Senat, kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Eltern eine Vertragsstrafe oder eine vertragsstrafenähnliche Klausel für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die von ihnen getroffenen Umgangsregelungen vereinbaren. Auch zur Durchsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs werde eine Vertragsstrafenvereinbarung – zumindest in reinen Inlandsfällen – wegen einer Umgehung des staatlich regulierten Vollstreckungsverfahrens (§ 89 FamFG) regelmäßig unwirksam sein. Zur Pressemitteilung Nr. Nr. 036/2024 vom 27.02.2024 des Bundesgerichtshofs:

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